Neues von der Ybbstalbahn

  • Zitat

    Auch bei einem Radweg müssen zumindest Wassergräben, Durchlässe etc. einmal im Jahr vom Bewuchs befreit werden.

    Wo steht das? Bewuchs bei einem asphaltierten Radweg? Per Gesetz gibt es einen Straßenerhalter, der sich um die Erhaltung der Straßen (Fahrbahn + Gehsteige) zu kümmern hat. Es gibt aber keine Fahrradwegerhalter im Sinne des Gesetzes - und ich meine da jene Radwege, die sich abseits von Straßen befinden.

    Zitat

    Und so gibt's heute noch Überbleibsel von Bahnlinien, die schon vor Jahrzehnten aufgelassen wurden.

    Genau das ist in Österreich ein Problem, weil eine Krähe der Anderen kein Auge aushackt! Es ist bekannt, dass die entsprechenden maßgeblichen Planposten im BMVIT von Ex-ÖBBlern besetzt sind, daher gibt's da - wie so oft in OjeBB-Kreisen - Freunderlwirtschaft pur. Leider würde in diesem Fall eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs keinen Sinn machen, weil zur Erfüllung dieses Delikts die (vorsätzliche) Rechteschädigung eines Dritten nötig wäre, und die gibt es nicht.

  • Das Reinigen von hydraulischen Bauwerken ergibt sich schon allein aus der Sorgfaltspflicht. welche wasserrechtlichen Verpflichtungen es da zusätzlich gibt, weiss vielleicht der Dottore. Werden die nicht freigehalten, können für das Bauwerk selbst und in Folge für die Nachbarschaft Gefahren verschiedenster Art entstehen. Stell Dir vor, ein Durchlass ist verstopft und in Fliessrichtung oberhalb des Durchlasses befinden sich Wiesen oder Häuser, bei jedem stärkeren Regen stehen die Wiesen/Häuser unter Wasser. Der Bauer oder die Hauseigentümer klagen sofort auf Schadenersatz (sollte er nicht freiwillig erfolgen).

    Nicht zu reden davon, dass der Bahndamm durch den Rückstau durchnässt wird, seine Stabilität verliert (er ist ja nicht als Staudamm konzipiert), nachgibt und der ganze Dreck sich auf den Grund darunter ergiesst.

    Die hydraulischen Bauwerke eines Radwegs nicht instand zu halten, wäre also ein klassischer Fall von Verletzung der Eigentümerpflichten. Sicher könnte der Eigentümer nix tun, aber dann nimmt er ein sehr hohes Risiko in Kauf, dass Schäden für dritte entstehen für die er haftbar ist.

    Zum Bewuchs : Auch neben einem Radweg können Bäume und Sträucher wachsen, die in den Radweg hineinragen, das muss dann zurückgeschnitten werden, weil das gefährlich für die Benutzer ist.

    Und was die Überbleibsel anbelangt: warum, um Himmels Willen sollte z.B. der Bahndamm der Sulmtalbahn, der sich zwischen Bundesstrasse und Sulm befindet und wirklich keinen kratzt, um Millionen abgetragen werden? Warum soll ein Bahnwärterhaus, nur weil die Bahn eingestellt wird, abgetragen werden, wenn jemand es kaufen und darin wohnen möchte?

    Real läuft's doch sinnvollerweise so ab: wenn ein für den Bahnbau enteignetes Grundstück zurückgegeben wird, weil der Enteigente (bzw sein Rechtsnachfolger) das wünscht, wird der Urzustand auch wieder hergestellt. In allen anderen Fällen ist das Ergebnis (Renaturierung oder nicht) Ergebnis der Verhandlungen zwischen Bahn und Nachnutzer.

    Und wenn ein Enteigneter seinen Grund zurückhaben will, hilft auch kein Radwegprojekt, dann muss der Grund zurückgegeben und das Gelände wiederhergestellt werden und der Radweg muss wo anders gebaut werden.

  • Zitat

    Die hydraulischen Bauwerke eines Radwegs nicht instand zu halten, wäre also ein klassischer Fall von Verletzung der Eigentümerpflichten. Sicher könnte der Eigentümer nix tun, aber dann nimmt er ein sehr hohes Risiko in Kauf, dass Schäden für dritte entstehen für die er haftbar ist.

    ...somit eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

    Zitat

    Zum Bewuchs : Auch neben einem Radweg können Bäume und Sträucher wachsen, die in den Radweg hineinragen, das muss dann zurückgeschnitten werden, weil das gefährlich für die Benutzer ist.

    So wie hier... :D

    Zitat

    Real läuft's doch sinnvollerweise so ab: wenn ein für den Bahnbau enteignetes Grundstück zurückgegeben wird, weil der Enteigente (bzw sein Rechtsnachfolger) das wünscht, wird der Urzustand auch wieder hergestellt. In allen anderen Fällen ist das Ergebnis (Renaturierung oder nicht) Ergebnis der Verhandlungen zwischen Bahn und Nachnutzer.

    Und wenn ein Enteigneter seinen Grund zurückhaben will, hilft auch kein Radwegprojekt, dann muss der Grund zurückgegeben und das Gelände wiederhergestellt werden und der Radweg muss wo anders gebaut werden.

    Tja, nur das geht ausschließlich dann, wenn die Strecke bereits behördlich aufgelassen wurde.

  • (1) Eh, eine zivilrechtliche Frage. Aber eben genug Risiko, dass man sich fragt, wie so eine Pimperlorganisation wie der Verschönerungsverein von Hollenstein für 10km Radweg die Verantwortung übernehmen will.

    (2) Genau, so wie oben auf dem Foto. Anfang Mai schaut's nicht nur 2011 und hier, sondern jedes Jahr und überall so aus. Was meinst, was das jedes Jahr für Hack'n ist, das Zeug zurückzuschneiden.

    (3) das war aber nicht der Diskussionspunkt. Es ging darum, ob eine aufgelassene Strecke unbedingt abgetragen werden muss. Und das muss sie rein praktisch nicht, auch wenn es das gesetz theoretisch vorsieht. Deine ursprüngliche Behauptung, dass die Radwege auf Bahntrassen nur gebaut werden um den teuren Abriss der Strecke zu vermeiden, ist aber damit widerlegt. Aber jetzt kommen wir wieder zur klassischen Logik...

  • Zu deinem Punkt 3: Werden wir es noch erleben, dass du die Ausführungen des Eisenbahngesetzes verstehen wirst? Nirgends habe ich geschrieben, dass eine aufgelassene Eisenbahnstrecke abgetragen werden muss!! Ob sie abgetragen wird, entscheidet erstens die auflassende Eisenbahn selbst in ihrer Anzeige zur Einstellung, in weiterer Folge wird der Landeshauptmann angehört, ob er damit etwas anfangen will und die Behörde schreibt sodann mittels Bescheid vor, was schlussendlich zu tun ist. Die beabsichtigten Maßnahmen zur Auflassung können solche zur Beseitigung der Eisenbahnanlagen sein, die abgetragen werden. Eine Beseitigung ist aber nicht vorgeschrieben, so wie auch keine Rekultivierung vorgeschrieben ist. Sie wäre auch unzweckmäßig, wenn die Erhaltung für eine andere Verwendung beabsichtigt ist und somit nicht die Eisenbahnanlagen als solche aufgelassen werden sollen, sondern nur der Eisenbahnzweck aufgelassen wird. Beispielsweise können die Eisenbahnanlagen für einen Veranstaltungsbetrieb nachgenutzt oder ein Bahnhofsgebäude als Gebäude für andere Zwecke weiterverwendet werden. Jedenfalls sind aber die Vorkehrungen anzuzeigen, die im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut beabsichtigt sind. Diese sichernden Vorkehrungen beziehen sich bei einer dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder ihren Teilen nicht mehr auf den Betrieb und den Verkehr wie gemäß § 19, sondern nur auf den bloßen Fortbestand während der Auflassung.

    Die Behörde hat anhand der öffentlichen Interessen, insbesoderns der Belange im Sinne der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit, zu prüfen, ob die angezeigten Maßnahmen ausreichend sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden. Unter solchen Schäden sind nicht nur die Sachschäden, sondern auch die allfalligen Schäden an Leben oder Gesundheit von Personen zu verstehen (> Größenschluss zu § 19 Abs 2). Sind die Maßnahmen nicht ausreichend, hat die Behörde von Amts wegen eine Verfügung über die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das ist ein anordnender Bescheid. Eine solche Verfügung durch die Behörde erübrigt sich „insoweit", als die Anzeige eine Wiederherstellung des vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen Zustandes beinhaltet, also eine Rekultivierung. Wenn keine Verfügung nötig ist, genügt es, dass dies die Behörde dem anzeigenden Inhaber mitteilt.

    Der Inhaber hat die angezeigten und die gegebenenfalls behördlich verfügten Maßnahmen durchzuführen und danach die Durchführung an die Behörde anzuzeigen. Das ist die Anzeige zum Auflassungsabschluss.

    Die Behörde hat nach der Anzeige des Auflassungsabschlusses und wenn die Maßnahmen vorhabensgemäß und gemäß ihrer Verfügung durchgeführt wurden, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Mit der behördlichen Feststellung zur Auflassung einer Eisenbahn bzw. eines Teiles einer Eisenbahn endet die eisenbahnrechtliche Sicherungspflicht und Verantwortung ihres Inhabers. Die Eisenbahn und ihre Objekte scheiden dann grundsätzlich aus dem Genehmigungsregime des EisbG aus, wenn sie nicht für die Zwecke einer anderen Eisenbahn weiterverwendet werden. Wird die bisherige Eisenbahn bzw. deren Teil nicht mehr als Eisenbahn im Sinnen des EisbG, sondern etwa nur als eine Anlage für Veranstaltungsfahrten mit musealen Zügen oder mit Fahrraddraisinen nachgenutzt, dann unterliegt das nicht dem EisbG.

    Die Anwendung der Auflassungsregeln wird auf den Fall erstreckt, in welchem eine Baugenehmigung gemäß § 31g für erloschen erklärt wurde und aufgrund dieser Baugenehmigung Anlagen und Bauten bereits errichtet worden sind. Diese Objekte dienten nie dem beabsichtigen Eisenbahnzweck und wurden gar nicht erst zu den Teilen einer Eisenbahn und zu Eisenbahnanlagen. Sie werden im Abs. 5 auch bloß als Anlagen und Bauten bezeichnet. Auf sie sind aber die Regelungen zur Auflassung sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde ist gemäß Abs. 5 jeweils der Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde.

    Einmal editiert, zuletzt von westbahn (14. Juli 2013 um 09:35)

  • Zu deinem Punkt 3: Werden wir es noch erleben, dass du die Ausführungen des Eisenbahngesetzes verstehen wirst? Nirgends habe ich geschrieben, dass eine aufgelassene Eisenbahnstrecke abgetragen werden muss!!

    Ich hab's eh schon lang verstanden. Hier hat jemand anderer behauptet, dass, wenn die Strecke nicht zu einem Radweg wird, sie abgetragen werden muss und das teurer wäre als der Radweg. Typisch der Versuch Deinerseits, das jetzt umzudrehen und so zu tun als ob.

    Zum Punkt mit den wasserbaulichn Anlagen: Es kommt auch auf die Anlagen drauf an, aber es gibt im Wasserrecht sehrwohl eine Verpflichtung wasserbauliche Anlagen (zb. Durchlässe) so frei zu halten, dass ein hundertjähriges Hochwasser abfliessen kann. Wenn das nicht gemacht wird, können auch Zwangsmassnahmen ergriffen werden und/oder man macht sich strafbar. Wasser ist eben nicht nur lebenswichtig sondern auch eine Gefahr und drum sind solche Dinge sehr streng geregelt.

  • Zitat

    Hier hat jemand anderer behauptet, dass, wenn die Strecke nicht zu einem Radweg wird, sie abgetragen werden muss und das teurer wäre als der Radweg. Typisch der Versuch Deinerseits, das jetzt umzudrehen und so zu tun als ob.

    Wo steht das? LINK bitte!

    Zitat

    können auch Zwangsmassnahmen ergriffen werden und/oder man macht sich strafbar.

    Wer ergreift Zwangsmaßnahmen? In welcher Form? Auf Grund welchen hoheitlichen Rechtes? Wer ist "man"?

    Einmal editiert, zuletzt von westbahn (14. Juli 2013 um 14:18)

  • Kleine erinnerungshilfe:

    So ein Radweg wird nicht gebaut, um der Bevölkerung eine Freude zu bereiten, sondern einzig deswegen, um sich die horrenden Kosten einer Wiederherstellung des Zustandes vor dem Bau der Bahn zu ersparen, wie es im §29/2 EisbG grundsätzlich vorgesehen ist.

    Wenn Du zum Wasserrecht Fragen hast, empfehle ich Dir HIERnachzusehen.

  • Viel Lärm um Bahn

    16.07.2013 | 00:00 |

    Ybbstalbahn / Bahnfreunde werden verstärkt aktiv: Internetpetition, Postwurf und Großdemo. Ansinnen von Hollensteins Ortschef aus 2010, Bahn zu kaufen, sorgt für Aufregung.

    Von Andreas Kössl

    YBBSTAL / Die Diskussionen um die Einstellung der Ybbstalbahn reißen nicht ab. Im März regte Landeshauptmann Erwin Pröll an, die Möglichkeit einer Kombination aus Bahn und Radweg durch das Ybbstal erneut prüfen zu lassen. Nachdem Ende Juni die Vertreter des Radwegverbandes bekannt gegeben haben, dass der Radweg – wie ursprünglich geplant – auf Teilen der Trasse der aufgelassenen Ybbstalbahn realisiert werden soll, melden sich die Bahnfreunde nun verstärkt zu Wort.

    Zum einen ging die „Ybbstal-Touristik & Mobilität Projektträgergesellschaft“ – ein hochkarätig besetzter Arbeitskreis aus Schienenverfechtern – mit ihrem Konzept an die Öffentlichkeit. Dieses sieht eine Reaktivierung der Ybbstalbahn als Tourismusbahn zwischen Gstadt und Hollenstein inklusive Radweg, Kinder-Erlebniswelt und E-Biking vor. Eine Studie über touristische Entwicklungsmöglichkeiten unter Einbeziehung der Ybbstalbahn wurde bei der Abteilung für Tourismusforschung der Fachhochschule Puch-Ur stein in Salzburg in Auftrag gegeben und soll in den nächsten Tagen vorliegen.

    Zudem sammelt die Projektgruppe mit einer Petition im Internet Unterschriften zum Erhalt der Ybbstalbahn. Diese soll dann Landeshauptmann Erwin Pröll und Tourismuslandesrätin Petra Bohuslav übergeben werden.

    Zum anderen wollen die Bahnfreunde aus der Region die vom Radwegverband präsentierte Entscheidung für den Ybbstalradweg nicht zur Kenntnis nehmen. Der Endbericht der von Pröll angeregten Gespräche sei bis jetzt noch nicht öffentlich gemacht worden, es gelte noch Verschwiegenheitspflicht.

    Club-598-Obmann Siegfried Nykodem wandte sich zuletzt mit einem Postwurf an die Ybbstaler Haushalte. Der Umbau der voll intakten Bahntrasse wäre ein „Millionengrab“, der Ybbstalradweg „wirtschaftlich absoluter Unfug“, heißt es darin. Schützenhilfe bekam der Bahnenthusiast dabei vom Waidhofner UWG-Stadtrat Friedrich Rechberger. Zusätzlich werden unter Bahnfreunden Pläne für eine Großdemonstration gewälzt.

    Bahn um 1,3 Millionen Euro zu haben gewesen

    Inzwischen wurde bekannt, dass der verstorbene Hollensteiner Bürgermeister Franz Gratzer einst mit dem Gedanken spielte, die Ybbstalbahn zu kaufen. In einer Anfragebeantwortung der NÖVOG vom September 2010 an Gratzer, die der NÖN vorliegt, wird der Kaufpreis für die Strecke Gstadt – Lunz und Gstadt – Ybbsitz mit 1,3 Millionen Euro beziffert. Voraussetzung sei die Vorlage eines Betriebskonzeptes, heißt es weiter. Öffentliche Mittel des Landes NÖ zur Erhaltung der Infrastruktur stünden jedoch nicht zur Verfügung.

    Die Tatsache, dass die NÖVOG vergangenes Jahr dem Radwegverband Ybbstal das Streckenband um einen symbolischen Euro überlassen hat, erregt unter Bahnverfechtern angesichts der Preisdifferenz nun Unmut.

    Bürgermeister Gratzer habe die gesamte Strecke der Ybbstalbahn inklusive dem fahrenden Material und allen nicht betriebsnotwendigen Grundstücken kostenlos übertragen bekommen wollen, heißt es in einer Stellungnahme der NÖVOG dazu. Das verlangte Betriebskonzept habe aber nicht in schlüssiger Form beigebracht werden können. Daher sei der Verkauf nicht zustande gekommen. Was die Preisdifferenz betrifft, so sei die Bahntrasse um einen Euro an den Gemeindeverband verkauft worden. Die nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften würden von der NÖVOG gesondert verwertet, ebenso wie die für den Betrieb der Citybahn Waidhofen nicht benötigten Lokomotiven, Triebwägen und Waggons.

    Schienen, Schwellen und sonstige Ausrüstungsgegenstände der Bahn würden zum Teil auf anderen Strecken der NÖVOG wieder verwendet, sodass in Summe der seinerzeit genannte Kaufpreis von 1,3 Millionen erreicht bzw. übertroffen werde.

    Quelle: NÖN

    dr. bahnsinn - der Forendoktor

  • Ergänzung zum obenstehenden Posting:

    Zitat

    16.07.2013 15:24
    In Ybbsitz ....
    ....wurde heute nachmittag mit der Demontage der Gleisanlagen begonnen! Im Erlauftal wird aufgebaut und im Ybbstal wird abgebaut. Herr Hanger darf stolz sein!


    Quelle: NÖN

    dr. bahnsinn - der Forendoktor