Die Donauuferbahn im Wechselbad ihrer Geschichte

  • Ich weiß daher nicht genau, in welchen Orbit der Macher lebt, Fragen zum Thema beantwortet er jedoch grundsätzlich nicht, egal wer sie stellt...

    ... in welchem...

    Sry, der musste sein!

    Die Rückbauauflagen in NÖ sind wohl nur ein schlechter Scherz. Denn mehr als Schienen und Schwellen raus kann ich da nicht wirklich entdecken.

    Meine Rede. Da könnens, wie bei den Germanen, den Krempel auch einfach liegen lassen.

    stillgelegt.

  • Ja, das Eisenbahngesetz. Gibt es keine Nachnutzung, muss der Zustand wie vor dem Bau der Bahn wieder hergestellt werden. Damals eventuell Enteignete (oder deren Rechtsnachfolger) können die Grundstücke wieder zurückkaufen. Festgelegt wird dies alles durch zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. dem Landeshauptmann). Nachdem alle Auflagen, die die Behörde im Zuge des Auflassungsverfahrens festlegt erfüllt sind, erfolgt der Feststellungsbescheid und die Strecke ist rechtlich keine Eisenbahn mehr. Zudem ist im "Liegenlassen" kein Sinn zu erblicken, da dort nie wieder eine Eisenbahn fahren wird. Ferner gibt es in NÖ eine Weisung, dass Eisenbahnneubauten keine niveaugleichen EKs mehr haben dürfen.

    2 Mal editiert, zuletzt von westbahn (20. Oktober 2019 um 20:39)

  • Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass vor dem Bahnbau dort kein Bahnschotter gelegen ist, auch keine Entwässerung vorhanden war, etc. Ist wohl eher die Interpretation in NÖ.

  • Ich sage ja, was zu tun ist, entscheidet der Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde. Wenn der LH meint, der Schotter kann bleiben, dann bleibt er halt! Und wenn der Schotter und der Gleisdamm bleibt, muss auch die Entwässerung bleiben...

    ...
    (2) Bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn hat der Landeshauptmann, bei dauernder Einstellung des Betriebes einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer nicht-öffentlichen Eisenbahn hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird. Ist keine behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder dem Inhaber von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn mitzuteilen.

    ...

  • Dass dort nie wieder was fahren wird, mag bestimmt zutreffen. Eine Änderung der Gesetzeslage wäre langsam an der Zeit.
    Betrieb einstellen, wenn (vorerst) nicht (mehr) benötigt, aber Infrastruktur für zumindest einige Zeit erhalten.

    Besonders die Donauuferbahn hat gezeigt, wie hier Geld vernichtet wurde, als mehr oder weniger neue Brücken abgetragen wurden.

    Und wenn das, was eigentlich wirklich notwendig rückzubauen wäre, liegen bleibt - nämlich das kontaminierte Schotterbett usw. - und man nur abträgt, was entweder noch Geld bringt, anderwertig genutzt oder verwertet werden kann, dann ist auch das nur stupides Vernichten von Volksvermögen.

    Und jede zuletzt erfolgte Abtragung ging so aus!

    stillgelegt.

  • Zitat

    Betrieb einstellen, wenn (vorerst) nicht (mehr) benötigt, aber Infrastruktur für zumindest einige Zeit erhalten.

    Genau das gibt es eh schon "ewig", die Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Nur, ewig sieht da die Behörde auch nicht zu und stellt dann irgendwann einmal "amtlich" ein, wie es in Österreich erstmals bei der Strecke Gusswerk - Mariazell passiert ist! Und was hat man davon, Schwellen und Schienen liegenzulassen? Wenn nach 15 Jahren die Strecke wieder in Betrieb genommen würde, müsste sowieso alles entsorgt (und eben dann, zu weit höheren Kosten als "damals") werden. So war es einst auch auf der einzigen Strecke Österreichs, die nach einer längeren Einstellung (nicht zu Verwechseln mit einer Auflassung) wieder in Betrieb genommen wurde, der Wiener Vorortlinie - auch hier musste schließlich alles erneuert werden. Wenn jedoch eine Strecke rechtlich aufgelassen wurde, würdest du nach den heutigen Richtlinien und Vorschriften kaum bis gar keine Bewilligung mehr für ein vorhandenes Streckenband bekommen (Lärmschutz, UVP, niveaugleiche EKs, ...)

    @Lärmschutz

    Jetzt stell dir einmal vor, wenn - wie auf diesem Foto vom Dr. - links und rechts drei Meter hohe Lärmschutzwände stehen würden:

    Und diese Situationen gibt es - oft noch in weit dichter verbauten Dörfern - sehr oft in Niederösterreich. Und die Lärmschutzwände bleiben einem nicht erspart, denn es gibt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung – SchIV) Das alles gab es "damals" noch nicht! Und da sind "Kleinigkeiten", ob die Bevölkerung plötzlich vor einer Wand leben will (Hallo Berlin!) noch gar nicht berücksichtigt!


    Zitat

    auch das nur stupides Vernichten von Volksvermögen.

    Und wen interessiert das heute noch? Wo ist denn das Volksvermögen zum Beispiel in Niederösterreich? Bei acht Milliarden Euro Schulden? Und wem nützt eine 10 Jahre alte Brücke, wenn sie nicht genutzt wird (als Bahnstrecke oder Radweg)? Genau das Gegenteil würde zutreffen, nämlich die für Brücken vorgeschriebenen laufenden Wartungen und Überprüfungen - und die würden erst sinnlos Geld kosten.

    4 Mal editiert, zuletzt von westbahn (21. Oktober 2019 um 09:51)

  • Jetzt stell dir einmal vor, wenn - wie auf diesem Foto vom Dr. - links und rechts drei Meter hohe Lärmschutzwände stehen würden:

    Oder 1 m gleisnäher. Da sehe ich das größere Problem bei den EKs.
    Mit reinem Personenverkehr ist es einfacher die Lärmschutzwerte zu erreichen, aber ob man das überhaupt zugelassen bekommt?

  • Zitat

    Mit reinem Personenverkehr ist es einfacher die Lärmschutzwerte zu erreichen,

    Aber hallo! Schon einmal die Anforderungen der SchIV gesehen?

    § 4. Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen

    1. für die Tagzeit
    – 60 dB, wenn Lr ≤ 50 dB,
    – Lr + 10 dB, wenn 50 dB ≤ Lr ≤ 55 dB, sowie
    – 65 dB, wenn Lr ≥ 55 dB, und

    2. für die Nachtzeit
    – 50 dB, wenn Lr ≤ 40 dB,
    – Lr + 10 dB, wenn 40 dB ≤ Lr ≤ 45 dB, sowie
    – 55 dB, wenn Lr ≥ 45 dB.

    Der Schwellenwert für die Erstellung von Konfliktzonenplänen bei Eisenbahnlärm liegt laut Umgebungslärmschutzgesetz bei 60dB. Im reinen Wohngebiet liegt die Grenze in der Nacht bei 40dB.

    Der Akustiker sagt: Flüstern, leise Musik, ruhige Wohnstraße nachts= 40dB; Regen, Kühlschrank, leises Gespräch, Geräusche in der Wohnung =55dB - und da liegst du schon über den Vorgaben der SchIV in der Nacht! Das schaffst du mit keinem(!) heute verfügbarem Schienenfahrzeug!

  • Gesehen ja, gelesen bis jetzt nicht.
    Der Beurteilungspegel spiegelt ja nicht den Maximalpegel wider, sondern ist der um fünf dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq. Da ist bei entsprechend dünnem Verkehr deutlich mehr möglich. Wobei ich jetzt keine dBA-Werte von Triebwagen im Kopf habe.