Achenseebahn auf dem Weg in die Zukunft

  • Zitat

    Der Lärm geht doch auf Durchschnittswerte und da werden die paar Züge auf den Tag gerechnet nicht viel anrichten.

    Du hast dir die beiden Verordnungen aus Antwort 9 zu Gemüte geführt?

    Zitat

    Bei reinem E-Betrieb wären vermutlich wesentlich weniger Gäste zu begrüßen.

    Es wird keinen reinen E-Betrieb geben, weil es keine Elektrifizierung geben wird und auch keine Second-Hand-Akkufahrzeuge.

    Zitat

    PS: Bei Lärmschutzmaßnahmen entlang Landesstraßen ist es bei Förderung schon relevant, wann das Gebäude gekauft wurde.

    Bei der Bahn schreiben eben die genannten Verordnungen vor, wann Lärmschutzmaßnahmen zu setzen sind, das müssen nicht unbedingt Wände sein, es können auch Dämme oder entsprechende Schallschutzfenster in den Häusern direkt sein. Beispiel: Die Bahn musste entlang der Wörtherseestrecke zum Teil Lärmschutzwände an der Seeseite(!) errichten, weil Anrainer, die am gegenüberliegenden Ufer(!) leben, entsprechend interveniert haben!

    Einmal editiert, zuletzt von westbahn (14. Oktober 2017 um 14:09)

  • Das ist in einem Zivilprozess unerheblich. Auch in der Gewerbeordnung gibt es beispielsweise keine grundsätzlichen Grenzwerte für Lärm, (Staub, Geruch, Vibrationen), der die Anrainer stören kann.

    3 Mal editiert, zuletzt von westbahn (14. Oktober 2017 um 15:31)

  • Westbahn, westbahn...
    Im §2 sind zwar Dampfloks erwähnt, kommen aber nirgendwo sonst in der Verordnung vor... Insbesondere im §7 gibt es keinerlei Grenzwerte für Dampfloks! Was das also heißt kann man sich schon denken. Mal ganz davon abgesehen, müssen Fahrzeuge, welche bereits vor dem Inkrafttreten in Österreich zugelassen waren, nicht unbedingt nach dieser Verordnung überprüft werden...

    Für Alle die die Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung lesen wollen: Link... Westbahn es ist halt selten nur ein § für einen Tatsachenbestand wesentlich...

    Einmal editiert, zuletzt von oe.tom (14. Oktober 2017 um 18:38) aus folgendem Grund: Link geändert

  • Gerne für dich nocheinmal: Das ist in einem Zivilprozess unerheblich. Auch in der Gewerbeordnung gibt es beispielsweise keine grundsätzlichen Grenzwerte für Lärm, (Staub, Geruch, Vibrationen), der die Anrainer stören kann.

    Jedoch grobhumorig ist die Tatsache, dass ihr euch am kleinsten Achenseebahn-Problem aufhängt!

    2 Mal editiert, zuletzt von westbahn (14. Oktober 2017 um 15:56)

  • Gerne für dich nocheinmal: Das ist in einem Zivilprozess unerheblich. Auch in der Gewerbeordnung gibt es beispielsweise keine grundsätzlichen Grenzwerte für Lärm, (Staub, Geruch, Vibrationen), der die Anrainer stören kann.

    Dann ist aber Maßgeblich, wer zuerst da war... Sieh dir disbezüglich auch das Urteil vom linzer Domglockenprozess an, denn eindeutiger geht's ja wohl nichtmehr!

  • Warum kannst du einen Beitrag nicht zur Gänze lesen, bevor du deinen Senf dazu gibst? In dem gesamten Text der Pressemeldung in Antwort 9 geht es nicht um Lärm, sondern um den Dreck, den Gestank, die Umweltverschmutzung durch den schwefelhältigen Rauch. Mit Rauch, Dampf und Gestank ist allerdings die Zukunft nicht gesichert, sondern die Gesundheit der Anrainer gefährdet", sagt Weratschnig.

  • Warum kannst du einen Beitrag nicht zur Gänze lesen, bevor du deinen Senf dazu gibst? In dem gesamten Text der Pressemeldung in Antwort 9 geht es nicht um Lärm, sondern um den Dreck, den Gestank, die Umweltverschmutzung durch den schwefelhältigen Rauch. Mit Rauch, Dampf und Gestank ist allerdings die Zukunft nicht gesichert, sondern die Gesundheit der Anrainer gefährdet", sagt Weratschnig.

    Und? Gelesen habe ich, zum Unterschied von dir! Meine Antwort bezog sich nicht auf #9 sondern auf die von dir Zwischenzeitlich edidierte Antwort #13. (Dumm, dass man die letzte Bearbeitungen an den Zeiten erkennt!) Ursprünglich hattest du dort den §2 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung gepostet, in der Hoffnung, das dir alle diesen Schmäh abkaufen... Also nix da mit nix lesen! Was die Meinung des Grünen betrifft: es ist seine Meinung, die er in diesem absolut reißerischen Artikel wiedergibt.

  • Zitat

    Ursprünglich hattest du dort den §2 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung gepostet

    Richtig! Und danach habe ich den Text wieder entfernt und mich genauer eingelesen, weil es wäre sinnlos, Dampfloks anzuführen und dann außen vor zu lassen. Und dem ist eben nicht so!

    So und jetzt pass ganz genau auf, denn jetzt musst du in die Tiefen der Verordnung eintauchen und meine Ausführung auch verstehen!!

    Die Dampflokomotiven haben alle eine Betriebsbewilligung vor dem Inkrafttreten der SchLV 1993. Für die gilt § 11 Abs 1 und der sagt, dass für diese Fahrzeuge §8 (Schienenfahrzeuge = alle auf Schienen fahrende Fahrzeuge!) insbesondere Abs 2 zur Anwendung gelangt. Tut man das, dann kommt §5 Abs 3 (...für das betreffende Fahrzeug... bedeutet ebenfalls jedes Schienenfahrzeug, egal ob Triebfahrzeug oder Reisezugwagen) zur Anwendung und in weiterer Folge die Mess-Serie nach § 6. Die Behörde kann davon Abstand nehmen oder Erleichterungen gewähren. Und wenn ein Dampftriebfahrzeug nicht explizit angeführt ist, wird eben ein Bescheid erlassen und das Dampftriebfahrzeug einem der Punkte zugezählt. Heißt: Aus dem Schneider sind Dampflokomotiven grundsätzlich einmal nicht.

    Ist eine Verordnung fehlerhaft oder unvollständig, kann ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angestoßen werden.

    8 Mal editiert, zuletzt von westbahn (14. Oktober 2017 um 18:26)