Achenseebahn auf dem Weg in die Zukunft

  • Richtig! Und danach habe ich den Text wieder entfernt und mich genauer eingelesen, weil es wäre sinnlos, Dampfloks anzuführen und dann außen vor zu lassen. Und dem ist eben nicht so!
    So und jetzt pass ganz genau auf, denn jetzt musst du in die Tiefen der Verordnung eintauchen und meine Ausführung auch verstehen!!

    Die Dampflokomotiven haben alle eine Betriebsbewilligung vor dem Inkrafttreten der SchLV 1993. Für die gilt § 11 Abs 1 und der sagt, dass für diese Fahrzeuge §8 (Schienenfahrzeuge = alle auf Schienen fahrende Fahrzeuge!) insbesondere Abs 2 zur Anwendung gelangt. Tut man das, dann kommt §5 Abs 3 (...für das betreffende Fahrzeug... bedeutet ebenfalls jedes Schienenfahrzeug, egal ob Triebfahrzeug oder Reisezugwagen) zur Anwendung und in weiterer Folge die Mess-Serie nach § 6. Die Behörde kann davon Abstand nehmen oder Erleichterungen gewähren. Und wenn ein Dampftriebfahrzeug nicht explizit angeführt ist, wird eben ein Bescheid erlassen und das Dampftriebfahrzeug einem der Punkte zugezählt. Heißt: Aus dem Schneider sind Dampflokomotiven grundsätzlich einmal nicht.

    Ist eine Verordnung fehlerhaft oder unvollständig, kann ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angestoßen werden.

    Schön, und so Lange gilt der Leberkäs als Maßstab... Scherz Beiseite, denn dann Tritt Anlage 1 Abschnitt 3 Punkt 7 der Verordnung! Mal ganz https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund…NOR12154055.pdf abgesehen, wo auf der Strecke kann die Messung durchgeführt werden, denn siehe die Richtlinien in Anlage 1 Abschnitt 3 Punkt 5! Und eine entsprechende Teststrecke gibt es nicht...

  • Auch auf die Gefahr hin, dass du es auch jetzt immer noch nicht verstehst: Es geht nicht um Lärm, sondern um die Emissionen von Rauch, Ruß und Schwefel und dass es für die Bahn durchaus problematisch - den Dampflokbetrieb betreffend - werden kann, wenn sich die Anrainer zusammenschließen und gegen diese Betriebsart mit diesen Emissionen klagen. Die Grünen haben sie offenbar schon auf ihrer Seite. Ein ähnliches Problem hat ja mittlerweile auch die Chiemseebahn.

  • Auch auf die Gefahr hin, dass du es auch jetzt immer noch nicht verstehst: Es geht nicht um Lärm, sondern um die Emissionen von Rauch, Ruß und Schwefel und dass es für die Bahn durchaus problematisch - den Dampflokbetrieb betreffend - werden kann, wenn sich die Anrainer zusammenschließen und gegen diese Betriebsart mit diesen Emissionen klagen. Die Grünen haben sie offenbar schon auf ihrer Seite. Ein ähnliches Problem hat ja mittlerweile auch die Chiemseebahn.

    So, Ich hab's sehr wohl kapiert, dass es nicht nur um Lärm geht! Aber nur wegen eines sehr reißerisch formulierten Artikels gleich auf ein mögliches Ende rückzuschließen, ist etwas Abenteuerlich. Und sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird's zwar Interessant, aber ich denke der Richter wird nach der Frage der Verhältnismäßigkeit urteilen. Und bei einer Berühmtheit wie der Achenseebahn wird ein Einsatzverbot der Loks sehr unwahrscheinlich sein.

  • Wenn 's so weitergeht, wird es für das Aus gar keiner Gerichtsverhandlung bedürfen.

    Schau' ma mal!
    Tirol weiß um die Bedeutung der Bahn, und so wird es ziemlich sicher kein Ende geben... Aber auch die Achenseebahn kann Rationalisierungsmaßnahmen durchführen, wie z.B.: dass sie in Zukunft weniger fährt...

  • Zitat

    Tirol weiß um die Bedeutung der Bahn,

    Aja? Aber nur am Papier!  So wie der Pröll bei der Ybbstalbahn etwa? Das Land und die Gemeinden könnten die Elektrifizierung laut Weratschnig nicht stemmen.

    Was mir in dieser Causa nicht ganz klar ist, ist die Aussage: Der Bund hat sich still und heimlich aus der Verantwortung geschlichen. Nach dem Privatbahngesetz kann die Bahn beim Bund um Unterstützung ansuchen. Allen anderen Bahnen wird diese Unterstützung ja gewährt.

    ...
    § 4. (1) Der Bundesminster für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) von Privatbahnen den sie betreibenden Eisenbahnunternehmen auf Ansuchen und auf Grund vorgelegter mehrjähriger Pläne Finanzierungsbeiträge im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen gewähren. Die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen, und sie dürfen einen Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuräumenden Zugang zur Schieneninfrastruktur nicht behindern. Überdies ist auf allfällige Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen. In den mit dem Ansuchen vorzulegenden Unterlagen sind die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen genau zu beschreiben, Zeit- und Kostenpläne sind anzuschließen.
    ...

  • Die Appenzeller Bahn bietet nun, u.A. die für die Achenseebahn interessanten Fahrzeuge im Vdmt-Flohmarkt an:

  • Die Maximalsteigung beider Bahnen beträgt 160 Promille.

    Damit hat zwar SVa grundlegend recht, trotzdem durften die BDeh 4/4 11 - 15 nicht auf die Strecke nach Altstätten (160 ‰), sondern nur auf die flacheren 100 ‰ der restlichen Strecke. 160 ‰ sind BDeh 4/4 16 und 17 vorbehalten, wobei ich nicht weiß, worin der technische Unterschied der späteren Nachbestellung liegt.

    Somit Umbau Zahnradantrieb, Aufrüstung für 160 ‰ und dann auch noch ein Niederflurteil. Ich glaub da ist eine komplette Neuanschaffung klüger, jünger werden diese Fahrzeuge ja auch nicht.