Nun, ich lasse es mal Gelten denn die Deutsche Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung weiß in ihrem §11 Abs. 6 auch noch folgendes zu Berichten:
(6) Bahnübergänge sind durch
- Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
- Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
- Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
4. Schranken
technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technischeSicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.
Und in der Anlage 5:
Alles anzeigenAnlage 5
(zu § 11)
BahnübergangssicherungMaße in Millimetern
Bild 1
Andreaskreuz
1. Wenn das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten soll, ist dies durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zu kennzeichnen.
2. Bei Gleisen mit elektrischer Fahrleitung sind die Andreaskreuze in der Mitte mit einem Blitzpfeil zu versehen.
3. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höhenmaß "~1000" zulässig.Bild 2
Lichtzeichen
Farbfolge GELB-ROT
1. Wenn Lichtzeichen nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten sollen, sind sie in Pfeilform auszuführen. An Fußwegen dürfen die Lichtzeichen mit Fußgänger-Symbolen versehen werden.
2. Zusätzlich zu den Lichtzeichen dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.
3. Bei mehrgleisigen Strecken sind Lichtzeichen nur in Verbindung mit Halbschranken oder Schranken zu verwenden.
4. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. Bei Lichtzeichen für Fußwege darf auf das Andreaskreuz verzichtet werden.
Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1.Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
1. Die Schrankenbäume müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.
2. Die Schraffen sind senkrecht auszuführen; sie dürfen bis zur Erneuerung schräg sein.
3. Halbschranken sperren nur die Zufahrt auf den Bahnübergang; ihre Länge ist so zu bemessen, daß der Straßenverkehrsteilnehmer ungehindert den Bahnübergang räumen kann.
Siehe auch Erläuterungen zu den Bildern 1 und 2.Bild 4
Rotes Blinklicht
1. Zusätzlich zum Blinklicht dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.
2. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90° gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht und vom Höhenmaß "~2650" abgewichen werden.
3. Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt.
4. Für besondere Blinklichter an Fußwegen sind Signalschirme mit einer Höhe von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen. Auf Andreaskreuze kann gemäß § 11 Abs. 3 verzichtet werden.
5. An mehrgleisigen Strecken dürfen Bahnübergänge mit schwachem Verkehr durch Blinklichter in Verbindung mit einer im Signalschirm angebrachten gelben Leuchtschrift "2 Züge" und Wecker oder andere hörbare Zeichen gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen werden wirksam, wenn und solange der Bahnübergang für einen weiteren Zug gesperrt bleibt.
Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1.Bild 5
Rotes Blinklicht mit Halbschranke
Siehe Erläuterungen zu den Bildern 1, 3 und 4.
Als Quelle habe ich übrigens die Private Seite http://www.wedebruch.de/ , da die Original-PDF's keine Suchfunktionen Erlauben...
Und hier das launige Filmchen, über das ich auf das Thema gestoßen bin:
PS.: ich hoffe, ihr könnt auch soviel Schmunzeln zu diesem Thema, und damit noch ein Dankeschön an Klosterwappen, Bahnfahrer, KFNB X für die Puzleteile und dr.bahnsinn für die endgültige Lösung