Skandal! (Gelöst)

  • Nun, ich lasse es mal Gelten denn die Deutsche Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung weiß in ihrem §11 Abs. 6 auch noch folgendes zu Berichten:

    (6) Bahnübergänge sind durch

    1. Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
    2. Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
    3. Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder

    4. Schranken
    technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technischeSicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.

    Und in der Anlage 5:

    Als Quelle habe ich übrigens die Private Seite http://www.wedebruch.de/ , da die Original-PDF's keine Suchfunktionen Erlauben...

    Und hier das launige Filmchen, über das ich auf das Thema gestoßen bin:

    PS.: ich hoffe, ihr könnt auch soviel Schmunzeln zu diesem Thema, und damit noch ein Dankeschön an Klosterwappen, Bahnfahrer, KFNB X für die Puzleteile und dr.bahnsinn für die endgültige Lösung

    2 Mal editiert, zuletzt von oe.tom (27. Januar 2018 um 03:32)

  • Man sieht wieder wunderbar, dass Ausreden gesucht werden, damit man die eigenen Fehler versteckt.
    Denn die Begründung warum es nicht in der EBO landet, ist ja mehr als von den Haaren herbeigezogen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es möglich ist, dass man diese Bauform in die EBO aufnimmt, aber gleichzeitig für Neuanlagen "verbietet". Somit wären binnen 30 - 40 Jahre die meisten Anlagen aufgrund von Altersschwäche oder Einstellungen eh nicht mehr in Betrieb gewesen. Unterm Strich der gleiche Zustand den man jetzt hat.