[WL] WL-Sicherheitsleute haben Lizenz zum Festnehmen

  • Ok, nachdem dir nur eine von vielen Möglichkeit eingefallen ist, muss ich sagen: Schwach, seeehr schwach! Das hat jetzt jedoch mit dem Thema nichts mehr zu tun... Aber vielleicht solltest du dich besser an deinen eigenen Vorgaben orientieren: Ich nehme es ernst, wenn man mir sagt, ich würde Beiträge unnötig schreiben und deswegen ist das, was ich mir vornehme, mich auch zurückzuhalten.

    2 Mal editiert, zuletzt von westbahn (14. Oktober 2019 um 10:04)

  • Brav zitiert, LogServ ;)

    Tu das doch mal selbst :P

    Und noch immer beweist du deinen Mangel an Hobbies, Fakt ist, dass deine Beiträge keinen positiven Mehrwert bringen. Piefkes wie ich werden dein Leben wohl in Zukunft noch mehr versauern, stell dich lieber drauf ein ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    *Möwengeräusche*

    Einmal editiert, zuletzt von J-C (14. Oktober 2019 um 10:31)

  • Auch wenn die Festnahme an sich nicht korrekt verlaufen sollte, sind die meisten Gründe dafür doch auch in irgendeiner Form strafbar (schadensersatzpflichtig, o. Ä.) und einhergehend mit einem gewissen Verletzungsrisiko. Mir wärs das nicht wert.

  • Wozu brauche "ich" dann diese lächerlichen "Sicherheits"vögel? Fahrscheine dürfen's nicht kontrollieren und bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung hat jeder(!) das Recht, den Täter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Nachzulesen im SPG:


    § 80 StPO Anzeige- und Anhalterecht

    (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige auszufolgen.

    (2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

    Einmal editiert, zuletzt von westbahn (14. Oktober 2019 um 11:12)

  • Sicherheitskräfte haben aber den Auftrag, gezielt entsprechende Situationen zu entschärfen. Wenn es beim Personal zu Problemen kommt, kannst du das gerne den Wiener Linien erzählen, sofern du profunde Belege hast. Wenn nicht, dann kannst du noch so viele Paragraphen daher nehmen, es bringt nichts.

    Es ist eine gute Idee, Securities zu haben, sie erhöhen die subjektive und hin und wieder auch die objektive Sicherheit.

    Deswegen setzt die tschechische Bahn bei Tagesrandzügen ja auch Sicherheitspersonal der Firma Securitas ein.

    Mit freundlichen Grüßen

    *Möwengeräusche*

  • Ich fasse zusammen: Dieser lustige neue Streich der WiLis (nach den Duft-U-Bahnen) dient offensichtlich wohl mehr der Generalprävention, dass sich die Fahrgäste ins Hemd machen sollen („Pass auf, die dürfen dich jetzt sogar festnehmen, wenn du dies oder das machst.“). Aus den bereits dargelegten Gründen ist das daher mehr eine Bestimmung „für die Katz’“, denn kein Security samt grobhumoriger Weste wird sich diesen Aufwand antun und Gefahr laufen wollen, irgendetwas falsch zu machen. Noch dazu sind die Möglichkeiten betreffend die Festnahme ja explizit aufgezählt:

    § 43 Abs. 1 Eisenbahngesetz („In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.“),

    § 46 Eisenbahngesetz („Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.“),

    § 47 Abs. 1 Eisenbahngesetz („Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.“) - Hier wäre es bei den "echten" EAOs der Bahn wünschenswert, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen und die immer wieder im Gleisbereich herumlatschenden, verhaltensauffälligen Ferros (meist adipös und mit Fotoapparat) einzusperren.

    § 47a Eisenbahngesetz („Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.“),

    § 47b Eisenbahngesetz („(1) Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 30) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
    (2) Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen.
    (3) Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.
    (4) Es ist verboten, Gegenstände aus dem Schienenfahrzeug zu werfen.“),

    sowie Verordnungen gem. § 47c Eisenbahngesetz.

    Wenn jetzt ein übermotivierter Security jemanden festnehmen will, der ein Kaugummi-Papierl auf den Bahnsteig wirft, stelle ich mir das abseits sämtlicher der bereits von mir erwähnten bürokratischen Erfordernisse höchst amüsant vor, wenn dann nach der Anzeige des Festgenommenen vor Gericht die Frage der Verhältnismäßigkeit zu klären ist!

    3 Mal editiert, zuletzt von westbahn (14. Oktober 2019 um 11:54)