Bis zu 1,5 Milliarden Euro Rückzahlung von IBE durch ÖBB-Infra

  • Zitat

    Eben und bei Töchtern mit nur einem Aktionär besteht die Hauptversammlung aus nur einem Aktionär.

    Lass es! Bitte! Es gibt nur einen einzigen Aktionär (keine "Tochter" hat einen "eigenen" Aktionär), die Republik Österreich (BMVIT), aber es gibt vier AGs und die haben Vorstände und Aufsichtsräte, bei der Holding sind es gemäß Satzung mindestens sechs, höchstens 10 von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder. Die Aktien aller AGs (Holding 190.000x10.000€; Infra 100.000x5000€; PV 100.000x4000€; RCA 100.000x1900€) sind Namensaktien und lauten auf Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft.

    Ich weiß natürlich, dass du dir mit dem geschriebenem Wort schwertust,

    Grubenhunt sagt:

    Umgekehrt ist es sehr oft so, dass Leute, die sich ständig auf das geschriebene Wort ausreden, das genau deshalb tun, weils keine Ahnung von der Materie haben und sich am Geschriebenen anklammern wie ein Ertrinkender an einem Stückl Holz.

    aber vielleicht kann dir dein Onkel, von dem du diese tollen, aber leider unvollständigen Sprüche hast, meine Postings vorlesen - zur Not gibt es auch noch Text-to-Speech Anwendungen... *LINK*

    10 Mal editiert, zuletzt von westbahn (14. November 2019 um 01:27)

  • Die Österreichischen Bundesbahnen sind nach dem Bundesbahnstrukturgesetz organisiert. An der Spitze der Holdingstruktur steht seit 2005 die ÖBB-Holding AG, welche als Muttergesellschaft für die strategische Ausrichtung des Konzerns verantwortlich ist.

    Die Anteile am Unternehmen werden zu 100% von der Republik Österreich gehalten, die Anteilsrechte werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) verwaltet.

    Dieses Organigramm beinhaltet eine Auswahl wichtiger Gesellschaften des ÖBB-Konzerns:


  • Wieder typisch ung. Im Untertitel werden "einige Baustellen rund um die Bahn" erwähnt, aber im Text geht es ausschließlich um das Thema Schienenmaut. Warum das für die neue Infrastrukturministerin ein Problem darstellen soll, erschließt sich mir auch nicht wirklich. Das ist eine (von der WESTbahn initiierte) Angelegenheit, die ausjudiziert gehört:

    Alte Baustellen für die neue Verkehrsministerin

    Im Verkehrsministerium erwarten Leonore Gewessler einige Baustellen rund um die Bahn. Eine davon betrifft Bahnregulator und Schienenmaut

    Luise Ungerboeck

    9. Jänner 2020, 09:00

    Wien – Neben anstehenden Postenbesetzungen erwarten Neo-Verkehrsministerin Leonore Gewessler in dem um Umwelt und Energieagenden angereicherten Ministerium einige Baustellen. Eine davon betrifft einen Nerv des Bahnsystems: den für Bahnbau, -erhaltung und -betrieb des ÖBB-Schienennetzes zuständigen Teilkonzern ÖBB-Infrastruktur AG.
    Für die Netznutzung erhält die ÖBB-Infra seitens der ÖBB-Absatzgesellschaften und privater Eisenbahnverkehrsunternehmen pro Jahr Schienenmaut in der Größenordnung von 450 Millionen Euro. Die Höhe des Infrastrukturbenützungsentgelts (IBE) ist von jeher Zankapfel zwischen der Staatsbahn und ihren Personenverkehr-Konkurrenten. Insbesondere Westbahn stellte Zuschläge wie das Stationsentgelt stets infrage, zumal das IBE ab dem Start der Westbahn 2011 mehrfach erhöht wurde. Streitschlichter ist die Bahnregulierungsbehörde Schienen Control (SC) und deren Bescheide erlassende Schienen Control Kommission (SCK), eine Behörde mit richterlichem Einschlag.Kritik an Schienenmaut-Bescheiden
    Der Schienen Control versetzte der Verwaltungsgerichtshof jüngst einen Dämpfer. Bescheide zur Höhe der Schienenmaut wurden bis ins Jahr 2011 zurück als mangelhaft aufgehoben. Das erschließt sich aus dem am 4. November veröffentlichten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG; Geschäftszahl W110 2162055-1/57E). Der Richtersenat unter Vorsitz von Peter Chvosta spart darin nicht mit Kritik an den SCK-Bescheiden zur Höhe des IBE und verwies die Causa zwecks Neuverhandlung und Festlegung der Tarife an den Bahnregulator zurück.
    Das BVwG beruft sich dabei auf den Verwaltungsgerichtshof. Das Höchstgericht hatte in seinem Erkenntnis (Ro 2019/03/0015) von 11. Juli unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach unter das IBE nur die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten zu subsumieren seien, also jener Aufwand, der in Abhängigkeit von der Zugbewegung variiert. Fixkosten, die der Netzbetreiber auch dann tragen muss, wenn keine Zugbewegung stattfindet, fielen nicht darunter.
    Es geht um Millionen
    Das ist starker Tobak. Denn damit stellt das Höchstgericht Millionenzahlungen infrage, die der ÖBB-Infrastruktur AG entgehen könnten. Dies nicht primär durch den Anlassfall Westbahn – sie bekämpfte die IBE-Bescheide, die von der SC nach amtswegiger Prüfung erlassen worden waren –, sondern durch die eigene Konzernschwester ÖBB-Personenverkehr AG. Letztere fährt tagtäglich ein Vielfaches an Zügen, und entsprechend gestiegen sind ihre IBE-Zahlungen.
    Wiewohl es sich dabei um Millionen handelt, die im ÖBB-Konzern von einer Tasche in die andere wandern: Indirekt betrifft die vom Höchstgericht veranlasste Korrektur den Steuerzahler. Denn das Verkehrsministerium bestellt im Wege der Verkehrsdienstverträge den Großteil der von der ÖBB erbrachten Zugkilometer und bezahlt so letztlich die dazugehörige Schienenmaut.
    Gericht attestiert Mängel
    Für die Schienen Control ist der BVwG-Beschluss eine Art Schuss vor den Bug. Denn Höchst- und Verwaltungsrichter gehen mit dem Regulator hart ins Gericht. "Der Bescheid der belangten Behörde lasse keine umfassende Überprüfung und Analyse der festgestellten Kosten erkennen", heißt es im BVwG-Beschluss. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde überprüft habe, ob die von der ÖBB-Infra vorgelegten Zahlen richtig seien. Ja, es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde "fachkundige Überlegungen und Erwägungen" angestellt habe, ob die festgestellte Kostenbasis als schlüssig anzunehmen ist.
    Deshalb sei davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft ist, schreibt das BVwG und verwies die Sache zurück an die Behörde – zwecks weiterer Erhebungen, die in ihrer Dimension einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkämen.
    Weiter Ermessensspielraum
    Die Schienen-Control Kommission sieht die gerichtlichen Beschlüsse nicht als Rüge. In einer Stellungnahme verweist eine Sprecherin darauf, dass der österreichische Gesetzgeber die Formulierung der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten unverändert ins Eisenbahngesetz übernommen habe und so habe die Schienen Control entschieden. Bei der Festlegung der Entgelte habe man weiten Interpretationsspielraum gehabt, zumal der EuGH in mehreren Vertragsverletzungsverfahren festgestellt habe, dass keine Vorschrift des Unionsrechts festlegt, welche Kosten unter diesen Begriff fallen. Das habe wiederum den EU-Mitgliedstaaten "einen gewissen Wertungsspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht verschafft" (Rs C-512/10, Rs C-545/10).
    Nun werde das Ermittlungsverfahren fortgesetzt, die Kosten der ÖBB-Infrastruktur AG neuerlich geprüft und beurteilt, welche von der ÖBB-Infrastruktur AG angesetzten Kosten im Sinne der Entscheidung des VwGH als variierende Kosten anzusehen seien.
    Bis zu einer Milliarde Euro
    Um wie viel Geld es tatsächlich geht, ist nicht zu eruieren. Die von der Westbahn an Refundierung erhofften 50 Millionen Euro (davon zehn Millionen Euro für acht Prozent Zinsen) werden von der ÖBB als "nicht nachvollziehbar" bestritten – wie auch die von für die ÖBB-Personenverkehr AG hochgerechnete Größenordnung von einer Milliarde Euro. Auskenner gehen von zumindest einer halben Milliarde Euro aus, die selbst für die ÖBB-Infrastruktur kein Klacks wären. (Luise Ungerboeck, 9.1.2020)
    WISSEN: Zankapfel Schienenmaut
    Wie bei Telefon und Strom müssen auch Eisenbahnunternehmen für die Nutzung des Netzes zahlen. Diese Schienenmaut wird von der ÖBB-Infrastruktur für Errichtung, Betrieb und Erhaltung der Fahrwegkapazität (Trassen) den ÖBB-Absatzgesellschaften ÖBB-Personenverkehr und Rail Cargo Austria ebenso verrechnet wie Privat- und Landesbahnen sowie der Westbahn und der Raaberbahn.
    Die Art der Berechnung sorgt seit jeher für Streit. Denn die Personenverkehrsunternehmen haben nicht nur für die zurückgelegten Zugkilometer zu zahlen, sondern abhängig von Fahrzeuggewicht und Ladung auch für die Benützung von Bahnhöfen, Wagenwaschanlagen, Terminals, etc. Die Höhe des Stationsentgeltes variiert je nach Zahl der Fahrgäste und Ausstattung des Bahnhofes. (ung, 9.1.2020)

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