[WL] Kaum Schwarzfahrer im Jahr 2019

  • Wiener Linien zählen wenige Schwarzfahrer

    In den Wiener Straßenbahnen, Bussen und U-Bahnen sind voriges Jahr rund 93.000 Fahrgäste ohne Ticket erwischt worden. Das sind 1,9 Prozent. Im internationalen Vergleich ist das ein niedriger Wert.

    Online seit heute, 12.02 Uhr

    Im Wiener Öffi-Netz sind täglich rund 100 Kontrolleure unterwegs. Voriges Jahr ersuchten sie 4,9 Millionen Passagiere, ihre Fahrscheine vorzuweisen. 93.000 konnten das nicht. Der Anteil an Schwarzfahrern bleibt konstant: Wie schon 2018 betrug er auch voriges Jahr 1,9 Prozent.
    Die Fahrgäste der Wiener Linien zählen damit zu den ehrlichsten in Europa. In Berlin oder Hamburg werden rund fünf Prozent der Fahrgäste ohne Fahrschein erwischt, in Paris sogar zehn Prozent.
    Schwarzfahren kostet 105 Euro
    Der Grund liegt für die Wiener Linien auf der Hand, sagte Sprecher Christoph Heshmatpour: „Wir haben seit 2012 die Jahreskarte um einen Euro pro Tag. Das trägt zur hohen Akzeptanz unseres Angebots und deswegen auch zu wenigen Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrern bei.“
    Vor zehn Jahren wurden mehr – 3,3 Prozent der Fahrgäste – ohne Ticket erwischt Vor zehn Jahren wurden noch 3,3 Prozent der Fahrgäste ohne Ticket erwischt. Wer in den Wiener Linien ohne Fahrschein angetroffen wird, zahlt 105 Euro Strafe. Hat man kein Geld dabei, erhöht sich der Betrag auf 115 Euro.
    red, wien.ORF.at

    dr. bahnsinn - der Forendoktor

  • Zitat

    Wer in den Wiener Linien ohne Fahrschein angetroffen wird, zahlt 105 Euro Strafe. Hat man kein Geld dabei, erhöht sich der Betrag auf 115 Euro.

    ...und wer weiß, wie man es richtig macht, zahlt gar nix! :D

  • ...und wer weiß, wie man es richtig macht, zahlt gar nix!

    Meine Familie zahlt die 365 bzw. 240 € pro Person und Jahreskarte gerne, denn konsumierte Leistungen, egal, von wem sie erbracht werden, kosten eben. Du erschleichst dir die Betriebskosten für deinen Tesla ja auch nicht oder?

    dr. bahnsinn - der Forendoktor

  • Solange die Politik nicht in der Lage ist, Gesetze und Verordnungen so auszulegen, dass sie "Hand und Fuß" haben, ist das sehr wohl ein Anreiz, sie zu umgehen.

    Alles in Allem kapitulieren die Bundesbahnen (als Erster) gegenüber den Schwarzfahrern. Nach der letzten Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes hat die Polizei kaum Handhabe gegen Schwarzfahrer, daher heißt es seit Anfang Dezember im "Handbuch für Reisen mit den ÖBB":

    A.3.2.2.6: Wenn Sie Ihre personenbezogenen Daten und Anschrift nicht angeben oder die Annahme des Beleges verweigern, können wir Sie des Zuges verweisen."

    In der nun geltenden Fassung des Verwaltungsstrafgesetz 1991 heißt es jetzt aber:

    § 39a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen.

    In dem heißt es wiederum:

    § 34b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.

    Womit jetzt die Polizei zur zwangsweisen Feststellung der Identität jeder Person ermächtigt ist die unmittelbar (bleibt zu klären, was unmittelbar heißt) danach glaubwürdig (bleibt zu klären, was glaubwürdig heißt) der Tatbegehung beschuldigt wird.

    Besonders die "glaubwürdige" Beschuldigung ist spannend. Aus dem Grundsatz ius respicit aequitatem ergibt sich im Grunde, dass "Schwarzkappler" nicht glaubwürdiger sein können als jeder andere (nüchterne und mündige) Bürger, es handelt sich nämlich keineswegs um privilegierte oder gar vereidigte Personen. Somit könnte in der Praxis jeder jeden und überall beschuldigen den Fahrpreis nicht entrichtet zu haben. Ein "Eisenbahn-Aufsichtsorgan (EAO)" hätte zwar in gesetzlich genau geregelten Fällen das Recht zur Festnahme, wenn die Person sein Nationale verweigert - aber eben nicht beim Delikt des Schwarzfahrens!

    Folgt man der Judikatur des OGH ergibt sich somit jetzt ein Anhalterecht für jedermann, der eine x-beliebige Person glaubhaft der Begehung (zumindest dieser) Verwaltungsübertretung beschuldigen kann.

    Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass dieses Gesetz in der Form lange bestanden haben wird. Die Polizei könnte nun somit wahllos und zwangsweise Identitätsfeststellungen durchführen, nur weil irgendjemand eine andere Person "glaubwürdig" der Begehung einer Verwaltungsübertretung beschuldigt. Im Lichte der Judikatur des VfGH ist das als Willkür zu bezeichnen.

    Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass die Verwaltungsübertretung des "Schwarzfahrens" trotzdem nicht nachweisbar ist, solange ein Polizist jemanden nicht auf frischer Tat dabei betritt (wie gehabt). Er ist lediglich zur Identitätsfeststellung ermächtigt. Hieraus könnte man schließen, dass Polizisten keineswegs zur Identitätsfeststellung, etwa außerhalb von Zügen oder gar an Bahnsteigsperren ermächtigt sind. Denn wie kann jemand glaubhaft einer Verwaltungsübertretung beschuldigt werden, wenn glasklar ist, dass ihm diese nie und nimmer nachweisbar sein wird.

    Auch durch das neue Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, im speziellen Artikel III ergibt sich durchaus ein Problem, wenn man zwangsweise Identitätsfeststellung außerhalb von Beförderungsmitteln als nun "geklärt" betrachtet. Da heißt es nämlich jetzt:

    (Wer) ... sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt ... (begeht eine Verwaltungsübertretung)

    Der "Schwarzfahrer" hat sich laut Artikel III bereits die Beförderung durch ein Verkehrsmittel verschafft. Wie also will der Polizist oder der Schwarzkappler an der Bahnsteigsperre irgendwo oben nun nachweisen, dass die Person Schwarzgefahren ist und nicht nur seine gebrechliche Oma zum Bahnsteig gebracht oder sich beim Felber ein knuspriges Semmerl gekauft hat?

    Bei einer Verwaltungsübertretung "betreten" können einen wohl nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Entsprechend müssen einen auch die zur Zahlung des Fahrpreises und eines allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag auffordern. Gerade weil es in Artikel III, Abs. 2 heißt:

    Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

    Hier steht nichts von Mitarbeitern der Verkehrsbetriebe.

    Und was die Betriebskosten betrifft: Es ist mein Recht, mich nicht selbst zu bezichtigen - vor allem, wenn ich mit Kärntner Strom fahre, :D der kostet mich nämlich (fast) nichts. 8o

  • Meine Familie zahlt die 365 bzw. 240 € pro Person und Jahreskarte gerne, denn konsumierte Leistungen, egal, von wem sie erbracht werden, kosten eben. Du erschleichst dir die Betriebskosten für deinen Tesla ja auch nicht oder?

    Habe vor 10 Jahren mein Auto abgegeben und bin seit 25 Jahren mit der Jahreskarte in Wien unterwegs.
    Ich hoffe, dass dieses tolle Angebot auch weiterhin möglich sein wird.