4. Eisenbahnpaket mit 16.06.2020

  • Bei Speichenräder kann ich mir gut vorstellen, dass es böse Überraschungen gibt, wenn das Alte nach neuen Standards beurteilt wird.

    Eine endgültige Definition für "Historisches" zu finden war, soweit ich die Diskussion noch verfolgte, nicht möglich.
    Dabei waren Peschl und ich sogar einer Meinung das an den Begriff im Straßenverkehr anzulehnen.
    Wobei ich nicht überzeugt bin, ob das die Vorstellungen von Westbahns Lieblingsrostsammlern zufriedenstellen könnte.
    Einschränkungen beim ungezügelten Herumrutschen auf den zwei Stahlstangen würden wir wohl hinnehmen müssen.
    Deswegen sah die überwiegende Mehrheit das auch anders und wollte den Istzustand bewahren,
    was zu einem typischen "Wasch mir den Pelz und mach mich nicht nass" Protokoll führte.

    Irgendwann ist Schluss auf dem Netz und jünger wird das Material auch nicht. Natürlich kann man sich auch mit Altmaterial
    jeder neuen technischen Entwicklung und Vorschrift anpassen. Dann aber bitte nicht mit echt historischen Fahrzeugen und Einzelstücken.
    Im Ausland gibt es genügend Beispiele ein "Juwel" betriebsfähig zu erhalten und zu ganz besonderen Anlässen vorzuführen.
    Im Alltag, der sich dort auch nicht auf einem Transeuropäischen Korridor, sondern meist auf eigenen Strecken abspielt, wird Dutzendware eingesetzt.

    Auch wenn mehrfach vorhanden, eine 52er mit ETCS zwischen Schallschutzwänden ... ...
    Was für eine Vorstellung.

    Und da reden wir bei allen Varianten noch nicht vom Geld, das Westbahn richtig ins Treffen führte.

    Gruß
    FK

  • Zitat

    Eine endgültige Definition für "Historisches" zu finden war, soweit ich die Diskussion noch verfolgte, nicht möglich.
    Dabei waren Peschl und ich sogar einer Meinung das an den Begriff im Straßenverkehr anzulehnen.
    Wobei ich nicht überzeugt bin, ob das die Vorstellungen von Westbahns Lieblingsrostsammlern zufriedenstellen könnte.

    Es wäre für den Gesetzgeber doch kein Problem, eine Verordnung zum Eisenbahngesetz zu erlassen, in der einfach festgelegt wird, ab welchen Alter ein Schienenfahrzeug ein Historisches ist und das BMVIT oder sonst wer eine Liste erstellt, in die die einzelnen Fahrzeuge eingetragen werden.. Die Grundlage dazu ist der §32b/2 EisbG:
    ...
    (2) Besteht für Schienenfahrzeuge ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes (Nostalgieschienenfahrzeuge), so ist für die Inbetriebnahme eines solchen Schienenfahrzeuges abweichend von Abs. 1 eine Bauartgenehmigung auch dann zu erteilen, wenn dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht entsprochen wird, jedoch durch Vorkehrungen sichergestellt wird, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, gewährleistet sind.
    ...
    Jede Verordnung muss im korrespondierenden Gesetz eine Grundlage haben, in diesem Fall ist es der §19/4:
    ...
    (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, wie die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfüllen sind, und welche Vorkehrungen von den Eisenbahnunternehmen zur Wahrung der ihnen gemäß den Abs. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen zu treffen sind. Er kann weiters allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der für die Sicherheit verantwortlichen Eisenbahnbediensteten und derjenigen, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn ausführen, festlegen.
    ...
    "Auf der Straße" sieht das so aus: Die Begriffsbestimmung für historische Fahrzeuge findet sich im Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, § 2 Absatz 1, Ziffer 43. Demnach ist ein historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug, mit Baujahr 1955 oder davor, oder das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist ( § 131b). Der Erlass zur Thematik der historischen Fahrzeuge ist noch nicht an die aktuelle Rechtslage angepasst und sieht noch das frühere Alter von 25 Jahren vor. Die Liste der historischen Fahrzeuge wird jährlich überarbeitet und kann über das Kuratorium Historische Mobilität (KHMÖ) und Autopreisspiegel bezogen werden.

    Diese Verordnung gibt es bei Schienenfahrzeuge nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Holding schon vor einiger Zeit ihre Nostalgieabteilung aufgelassen hat, weiters werden die Zulassungsbedingungen für alte Schienenfahrzeuge am Netz immer aufwändiger - für mich alles Umstände, die den Schluss zulassen: Man will dieses alte Zeug nicht auf öffentlichen Gleisen. Es gibt immer wieder Schwierigkeiten, die Hilfszugeinsätze auslösen, die Strecken blockieren, Böschungsbrände usw.. "Profis" lackieren die Tankanzeige an Heizölkochern zu - die dann ohne Treibstoff liegenbleiben - und gefährlich war es damals, als ein Sonderzug mit Dreckschleuder in irgend einem Tunnel liegengeblieben (Steigung im Tunnel, kondensierter Dampf auf den Schienen...) ist und die Leute schwer in Luftnot gerieten.

    Zitat

    Im Ausland gibt es genügend Beispiele ein "Juwel" betriebsfähig zu erhalten und zu ganz besonderen Anlässen vorzuführen.

    Und durch das europaweit geltende vierte Eisenbahnpaket wird sich zeigen, ob es entweder auch in Österreich möglich sein wird, oder nirgends mehr.

    Zitat

    Auch wenn mehrfach vorhanden, eine 52er mit ETCS zwischen Schallschutzwänden ... ...

    Ich habe jetzt nicht nachgesehen, aber mehr als drei zugelassene Dampfloks fallen mir jetzt auf die Schnelle nicht ein: Eine bei der ÖGEG, die 52.100 und die (ehemalige) Akademiker-52er. Nur, authentisches Wagenmaterial gibt es eigentlich keines mehr.

    Eine Kleinigkeit noch: Seit Planwechsel gibt es die neue Internationale TSI-Norm bzgl. Zugschluss: Bei P-Zügen sind zwingend 2x leuchtender Zugschluss über Puffer in gleicher Höhe vorgeschrieben. Bei NP-Zügen zwingend 2x eckige Zugschlusstafeln über Puffer. Bei den 2-Achser ist das lustig und auch bei einigen anderen Altbauwagen wie auch bei Lokzügen mit diversen Altbaul- und Dampfloks, wo man nur unter den Puffern die Tafeln anbringen kann, was nicht mehr erlaubt ist. Und nachdem es - wie gesagt - mangels Verordnung keine "Erleichterungen" für "Nostalgieschienenfahrzeuge" gibt, gilt dies auch für diese!

    11 Mal editiert, zuletzt von westbahn (7. Februar 2020 um 13:11)

  • Daß alles immer depperter werden muß! Wer hat was davon, wenn die Zugschlusse genau über statt unter den Puffern oder sonstwo sind? Ejakulieren die Verordnungserfinder leichter, wenn solche Blödheiten entstehen?

    Der Schienenverkehr wird durch Schienenersatzverkehr ersetzt.

  • Es gibt für die Arbeitsgruppe scheinbar eine vorgegebene Mindestzahl an Änderungen, dann kommt als Arbeitsnachweis sowas raus.

    Die runden ÖBB-Schlüsse sind verboten. Eine Win-Win-Situation, wenn sich ein Ferro jetzt einen mit nach Hause nimmt.

  • Im Sinne der Sichtbarkeit und Ausfallssicherheit kann ich das durchaus verstehen. Sollte jetzt auch nicht die große Herausforderung sein (außer da verstecken sich zulassungstechnische).
    Aus dem Osten (speziell Schmalspurbahnen) kenne ich durchaus Stecksysteme, welche an den vertikalen Streben zum Dach oder gar am Dach vorhanden sind. Das sollte sich dezent umsetzen lassen. Bei den Altbau-tfz greift man einfach zurück auf die roten Vorsatz-scheiben.

    Für Fahrten mit NP-Zügen ist eine Öse schnell an der Pufferhülse oben angeschweißt.

  • Zitat

    Ejakulieren die Verordnungserfinder leichter, wenn solche Blödheiten entstehen?

    Diese Frage kann ich dir nicht beantworten, zumal ich aufgrund des Alters der Verordnungserfinder eher davon ausgehe, dass sie gar nicht mehr ejakulieren können und daher eine Ersatzbefriedigung benötigen!

    Zitat

    Im Sinne der Sichtbarkeit und Ausfallssicherheit kann ich das durchaus verstehen.

    Und wer genau sieht sich denn so einen "Schluss" noch an? Im Zeitalter von Achszählern alle paar Meter und fehlenden Fahrdienstleitern, die "heraußen" stehen und die Vollständigkeit des Zuges zu überprüfen haben! Von der BFZ aus siehst das nicht!

    Aber eines ist natürlich zu befürchten: Wenn so ein Käse "außerhalb" des 4. Eisenbahnpakets beschlossen wurde, welche Überraschungen erwarten die EVUs und EIUs dann im Juni. Auf die Durchführungsverordnungen können alle gespannt sein!

    3 Mal editiert, zuletzt von westbahn (7. Februar 2020 um 12:01)